Satzung des Vereins Lögow Dorfverein e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Lögow Dorfverein.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Lögow.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein schafft Angebote, die in Lögow und Umgebung den Zusammenhalt stärken und Menschen verbinden.

  • Zwecke des Vereins ist
    1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    2. die Förderung von Kunst und Kultur
    3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    4. die Förderung des Sports
    5. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Zu Zweck a
      • Einrichtung von Kinder- Jugend- und Seniorentreffs.
      • Organisation von Elterntreffen zur Unterstützung von Familien.
      • Unterstützen des weihnachtlichen Krippenspiels in der Ortskirche Lögow, bei dem primär Kinder und Jugendliche mitwirken, zur
      • Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Gemeinschaft in der Dorfgemeinschaft.
    • Zu Zweck b
      • Durchführung von Musiknachmittagen, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind und das kulturelle Leben in der Gemeinde fördern. Diese Veranstaltungen dienen der kulturellen Bildung.
      • Organisation von Ausstellungen, Lesungen oder Aufführungen zur kulturellen Bildung.
    • Zu Zweck c
      • Durchführung von Elterntreffen mit pädagogischem oder bildendem Schwerpunkt.
      • Durchführung praxisorientierter Projekte zur Vermittlung handwerklicher, technischer und kreativer Fähigkeiten an Kinder und
      • Jugendliche, zur Förderung der Erziehung, Berufsbildung und technischen Bildung.
      • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten, Schulen, Kirchen und Vereinen im Umkreis, insbesondere durch gemeinsame Projekte, Veranstaltungen und Aktionen.
      • Durchführung von Projekten zur Förderung der Erziehung, Bildung und sozialen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen durch den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren, einschließlich Betreuung, Pflege und Training von Tieren durch Vereinsmitglieder. Mitglieder mit Erfahrung, z. B. in der Hundeerziehung, können ihr Wissen weitergeben. Der Verein unterstützt die Vorbereitung auf externe tiergestützte Ausbildungsprogramme (z. B. Therapiebegleithund), ohne therapeutische Maßnahmen anzubieten. Nach entsprechender Ausbildung können Tiere und Mitglieder Kitas, Schulen und ähnliche Einrichtungen bei pädagogischen Projekten unterstützen.
      • Die Förderung der Erziehung und Volksbildung durch praxisorientierte Schulungen im Bereich Agrar- und Pflanzenkunde, mit dem Ziel, Umweltbewusstsein, Heimatpflege und ein vertieftes Verständnis für nachhaltige Landwirtschaft zu vermitteln.
    • Zu Zweck d
      • Einrichtung von Sport- und Bewegungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Senioren (z. B. Fitnessgruppen, Wandern, Sportnachmittage).
      • Organisation von sportlichen Veranstaltungen im Ortsteil Lögow.
    • Zu Zweck e
      • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde:
        • Der Verein pflegt und erhält das kulturelle Erbe und die Ortsgeschichte des Ortsteils Lögow und seiner Umgebung. Dies umfasst insbesondere: die Pflege öffentlicher Plätze, Grünanlagen und des Friedhofs, einschließlich Reinigung, Instandhaltung und Erhalt von Gedenktafeln

3. Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  4. Die Ablehnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand ist nicht anfechtbar und dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt,
    • Ausschluss,
    • Tod
    • oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  5. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  7. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

8. Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 9. Mitgliederversammlung

  1. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
      • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
      • Wahl der Kassenprüfern/innen
      • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
      • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

  2. Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Gäste haben keine Stimmberechtigung.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, Digital oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Eine E-Mail gilt als „Schriftform“. Die Mitgliederversammlungen können dabei auch in einer Mischform stattfinden. Über das Format der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  6. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  7. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
  8. E-Mail gilt als schriftliche Form.
  9. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
  10. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  11. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  12. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist innerhalb von 8 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  13. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  14. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  15. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  16. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  17. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  18. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  19. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
      • dem/der 1. Vorsitzenden,
      • und 2. Vorsitzenden,
      • und dem/der Kassierer/in
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

11. Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

12. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wusterhausen/Dosse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Lögow zu verwenden hat.

13 Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine Klausel dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so behält die Satzung im Übrigen Ihre Gültigkeit. An die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 16845 Lögow
  2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 04.11.2025 beschlossen.


Lögow den 04.11.2025